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Familienrecht Bielefeld - Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Das Familienrecht sieht weiterhin vor, dass Unterhaltsansprüche auch wegen grober Unbilligkeit versagt oder begrenzt werden können. Fachanwältin Frau Kotte aus Bielefeld hat im Folgenden einige Beispiele zusammengetragen. So verwirken Unterhaltsansprüche, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Als kurz gilt eine Ehe laut Familienrecht immer, wenn sie höchstens zwei Jahre (ohne Trennungszeit) gedauert hat. Kurz ist sie in der Regel nicht mehr, wenn sie länger als drei Jahre gedauert hat. Zwischen zwei und drei Jahren kommt es auf die Umstände an. Kindererziehungszeiten sind hier gesondert zu berücksichtigen.

Die Unterhaltsansprüche können ebenfalls verwirken, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist immer der Fall, wenn der Berechtigte wieder heiratet. Ansonsten kommt es auch hier erheblich auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich wird man von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren ausgehen müssen, bevor man von einer Verfestigung sprechen kann.

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kommt außerdem in Betracht, wenn der Berechtigte sich einer Straftat gegenüber dem Verpflichteten oder diesem nahestehenden Personen schuldig gemacht hat oder er seine Bedürftigkeit selbst mutwillig herbeigeführt hat. Darunter fasst  man auch Fälle, in denen der Bedürftige aufgrund von Drogen- oder Alkoholabhängigkeit erwerbsunfähig ist, sich aber nicht dagegen behandeln lässt. Hierher gehören auch Fälle, in denen der Berechtigte seinen Arbeitsplatz aufgibt oder Geld verschwendet, welches er für seinen Unterhalt hätte einsetzen müssen.

Sobald der Berechtigte vorsätzlich versucht, dem Verpflichteten finanziell zu schaden, kann auch dieses Verhalten zum Verwirken der Unterhaltsansprüche führen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er den Berechtigten bei Kunden, Geschäftspartnern oder dem Arbeitgeber schlecht macht. Außerdem gehören hierzu Fälle, in denen der Berechtigte den Verpflichteten mit unsinnigen Strafanzeigen überzieht oder wegen Steuerhinterziehung anzeigt. In letzterem Fall ist der Verwirkungstatbestand aber nur dann gegeben, wenn die Anzeige erfolgt, um dem Verpflichteten zu schaden. Wenn der Unterhaltsberechtigte sich von der Anzeige Auskünfte über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erhofft, weil diese im Verfahren nicht erteilt oder sogar verschleiert werden, so hat der Unterhaltsberechtigte ein nachvollziehbares Interesse am Ausgang des Verfahrens und eine Verwirkung scheidet aus.

Der Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann weiterhin verwirken, wenn der Berechtigte die finanziellen Interessen der Familie vor Trennung über längere Zeit geschädigt hat, indem er beispielsweise nicht gearbeitet hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre oder das Familieneinkommen für sich verbraucht hat, indem er es zum Beispiel vertrunken hat.

Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann den Berechtigten ebenfalls, im Falle eines schwerwiegenden, allein von ihm verschuldeten Fehlverhaltens gegen den Verpflichteten treffen. Hier kommen die Fälle von ehelicher Untreue zum Tragen. Allerdings ist nicht jedes Fremdgehen gleich ein schwerwiegender Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht. Insbesondere ist auch ein einseitiges Fremdgehen nicht unbedingt von dem untreuen Partner allein verschuldet. Wer seinen Partner über lange Zeit sexuell ignoriert, verschuldet dessen Fremdgehen mit. Weitere Fälle schwerwiegenden Fehlverhaltens sind das Unterschieben eines Kindes und der unberechtigte Vorwurf des Kindesmissbrauchs. Auch die andauernde massive Verweigerung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen.