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Zugewinnausgleich Bielefeld

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde, leben in Deutschland Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies bedeutet, dass alle Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, im Falle der Scheidung geteilt werden.

Vermögenswerte, die bereits zu Beginn der Ehe vorhanden waren, das sogenannte Anfangsvermögen, oder Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe geschenkt bekommt, werden nicht geteilt. Sie gehören rechnerisch zum Anfangsvermögen. In beiden Fällen wurde das Vermögen ja eben nicht in der Ehe erwirtschaftet.

Wenn allerdings das vorhandene oder geschenkte Vermögen an Wert gewinnt, entweder von selbst oder durch entsprechende Investitionen, so ist dieser Vermögenszuwachs ebenfalls Zugewinn und damit auszugleichen.

Grundsätzlich sind für die Berechnung des Zugewinns also immer das Anfangsvermögen und das Endvermögen jedes Ehegatten festzustellen.

Hierzu ein Beispiel:

Der Ehemann besitzt zu Beginn der Ehe ein von seinen Eltern geerbtes Einfamilienhaus, mit einem damaligen Wert von 100.000,00 €, welches noch mit 50.000,00 € belastet ist. Darüber hinaus hat er aus einer gescheiterten  Selbstständigkeit noch Schulden in Höhe von 60.000,00 €.

Sein Anfangsvermögen beträgt daher (100.000,00 - 50.000,00 – 60.000,00 =) -10.000,00 €.

Die Ehefrau hatte zu Beginn der Ehe weder Vermögen, noch Schulden, ihr Anfangsvermögen beträgt daher 0,00 €.

Während der Ehe wurden die Schulden beglichen und das Haus ausgebaut und modernisiert, so dass es am Ende der Ehe einen Wert von 150.000,00 € hat.

Die Ehefrau hat während der Ehe in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt, die am Ende der Ehe einen Wert von 25.000,00 € hat.

In diese Lebensversicherung hat sie auch 15.000,00 € eingezahlt, die sie während der Ehe von ihrer Mutter geerbt hat.

Daneben haben beide Ehegatten einen gemeinsamen Bausparvertrag abgeschlossen, der am Ende der Ehe einen Wert von 20.000,00 € hat.

Damit ergibt sich für den Zugewinnausgleich folgende Berechnung:

Endvermögen

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Einfamilienhaus

150.000,00

 

Bausparvertrag

10.000,00

10.000,00

Lebensversicherung

 

25.000,00

Endvermögen

160.000,00

35.000,00

Anfangsvermögen

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Einfamilienhaus

100.000,00

 

Erbe von der Mutter

 

15.000,00

 

 

 

Darlehen Haus

-50.000,00

 

Schulden aus Selbstständigkeit

-60.000,00

 

Anfangsvermögen

-10.000,00

15.000,00

 

Diese Berechnung ist vereinfacht, da der Wert des Anfangsvermögens noch indexiert werden muss. Dies bedeutet, dass der Wert zum Stichtag der Eheschließung, beziehungsweise des Erwerbs, unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes, auf den Wert zum Stichtag der Berechnung des Zugewinnausgleichs hochgerechnet werden muss.

Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag an den Antragsgegner (der Ehegatte, der nicht den Scheidungsantrag eingereicht hat) zugestellt wird.

Berechnung Zugewinn

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Endvermögen

160.000,00

35.000,00

- Anfangsvermögen

-(-10.000,00)

-15.000,00

 

 

 

Zugewinn

170.000,00

20.000,00


Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Zugewinn des Ehemannes von 170.000,00 € minus dem Zugewinn der Ehefrau von 20.000,00 €, ergibt eine Differenz von 150.000,00 €.

Damit hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch von 75.000,00 €.

Nach Zahlung dieses Betrages an die Ehefrau haben beide Ehegatten einen Zugewinn aus der Ehe von je 95.000,00 €.

Schwieriger wird es, wenn der Ehemann im obigen Beispiel zu Beginn der Ehe keine Schulden hatte und auch die geerbte Immobilie unbelastet war. Wenn er dann während der Ehe ein Darlehen von 110.000,00 € zur Begründung einer Selbstständigkeit aufnimmt, ergibt sich folgendes Bild:

Endvermögen

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Einfamilienhaus

150.000,00

 

Bausparvertrag

10.000,00

10.000,00

Lebensversicherung

 

25.000,00

Darlehen

-110.000,00

 

Endvermögen

50.000,00

35.000,00

Anfangsvermögen

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Einfamilienhaus

100.000,00

 

Erbe von der Mutter

 

15.000,00

Anfangsvermögen

100.000,00

15.000,00

Berechnung Zugewinn

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Endvermögen

50.000,00

35.000,00

- Anfangsvermögen

100.000,00

-15.000,00

 

 

 

Zugewinn

(-50.000,00) 0,00

20.000,00

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Der Zugewinn der Ehefrau von 20.000,00 € minus dem Zugewinn des Ehemannes von 0,00 € ergibt eine Differenz von 20.000,00 €.

Damit hat der Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch von 10.000,00 €.

Das Beispiel hinkt, da der Ehemann vermutlich irgendwelche Werte mit dem Darlehen finanziert hat, die auch noch vorhanden sind. Das Beispiel sollte aber etwas anderes verdeutlichen, nämlich dass das Endvermögen nicht kleiner als 0 sein kann.

Problematisch ist auch der folgende Fall. Die Ehegatten bauen gemeinsam ein Eigenheim, welches auch im gemeinsamen Eigentum steht.

Die Ehefrau erhält in dieser Phase von ihren Eltern eine Schenkung von 100.000,00 €, welche sie in das Haus investiert.

Im weiteren Verlauf der Ehe werden immer wieder Darlehen aufgenommen, um das Haus weiter auszubauen, aber auch für andere Zwecke, wie Urlaub und Autos.

Am Ende der Ehe ergibt sich folgendes Bild:

Endvermögen

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Einfamilienhaus je 1/2

150.000,00

150.000,00

Darlehen je 1/2

-110.000,00

-110.000,00

Endvermögen

40.000,00

40.000,00

Anfangsvermögen

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Schenkung der Eltern

 

100.000,00

Anfangsvermögen

 

100.000,00

Berechnung Zugewinn

 

Ehemann

Ehefrau

 

 

 

Endvermögen

40.000,00

40.000,00

- Anfangsvermögen

 

100.000,00

 

 

 

Zugewinn

40.000,00

(-60.000,00) 0,00

Jetzt hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch von 20.000,00 €, womit sie in der Ehe einen Verlust von 40.000,00 € gemacht hat, der Ehemann dagegen 20.000,00 € Gewinn.

An dieser Stelle fragt man sich, ob dies so richtig sein kann. Die Ehefrau behält also von ihrem investierten Erbe lediglich 60.000,00 €, während der Ehemann 20.000,00 erhält, die gar nicht erwirtschaftet wurden.

In Betracht kommt hier eine Korrektur über die Rückforderung ehebedingter Zuwendungen.