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Familienrecht Bielefeld - Verwandtenunterhalt

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch zumindest für die Zeit von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt. In diesem Zeitraum kommt es nicht darauf an, ob die Bedürftigkeit der Mutter im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht oder nicht.

Anschließend hat auch die nichteheliche Mutter einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des Kindes von 3 Jahren, welcher, wie bei Müttern von ehelichen Kindern, aus Billigkeitsgründen verlängert werden kann.

Hintergrund dessen ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, wonach es keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlichen Betreuungszeiten ehelicher und nichtehelicher Kinder gibt. Für die Dauer des Unterhaltsanspruch gilt daher dasselbe, wie bei der Betreuung ehelicher Kinder (siehe Betreuungsunterhalt).

Unterschiede gibt es jedoch bei der Feststellung des Bedarfs der Mutter. Dieser richtet  sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen, welches die Mutter ohne die Geburt des Kindes erzielen würde.

Die Obergrenze bildet hier jedoch der Halbteilungsgrundsatz, d.h. der Unterhaltsanspruch, der im Falle einer gescheiterten Ehe bestehen würde.

War die Mutter vor der Schwangerschaft nicht erwerbstätig, gilt der Mindestbedarf von derzeit 770,00 €.

Hat die Mutter vor der Geburt des Kindes längere Zeit mit dem Vater zusammengelebt und wurde von diesem unterhalten, wird gerechnet wie beim Ehegattenunterhalt.

Unterhaltsansprüche von Eltern gegen die Kinder

So wie Eltern für ihre Kinder haften, so haften auch die Kinder, wenn sich die Eltern im Alter nicht mehr selbst versorgen können, also wenn ihr Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.

Der Umfang der Haftung weicht beim Elternunterhalt  allerdings erheblich vom Haftungsumfang beim Kindesunterhalt ab.

Man unterscheidet dabei zwei Fälle:

  • Die Eltern leben nicht im Heim.

Sofern die Eltern nicht in einem Heim leben, ist der Anspruch auf Grundsicherung vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern. Die Eltern müssen also zunächst vorrangig Grundsicherung beantragen. Der Träger der Grundsicherung hat dann gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber den Kindern, allerdings nicht, wenn deren Einkommen unter 100.000,00 € jährlich liegt. Da Jahreseinkommen von über 100.000,00 € eher selten sind, ist eine Haftung der Kinder, solange die Eltern nicht in einem Heim leben, nahezu nie gegeben.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch beim Elternunterhalt alle Einkommensarten zu berücksichtigen sind, also auch Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  • Die Eltern leben im Heim.

Sofern die Eltern im Heim leben, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen die Kinder. Der Bedarf der Eltern besteht dann in den Heimkosten, inklusive Pflegekosten zuzüglich Taschengeld, soweit diese Kosten nicht durch die Einkünfte der Eltern und das Pflegegeld gedeckt sind.

Dabei sind die Eltern auch verpflichtet, vorrangig ihr Vermögen zu verwerten. Ihnen muss aber immer ein gewisser Betrag (mindestens das sozialrechtliche Schonvermögen von 2.600,00 €) verbleiben.

Vorrangig sind auch Ansprüche gegen den Ehegatten. Sind diese Ansprüche durch Verschulden des Elternteils verwirkt, kann in Höhe des verwirkten Unterhalts nicht das Kind in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist, dass alle Kinder entsprechend ihren Einkünften anteilig für die Unterhaltskosten der Eltern haften. Der Sozialträger, der die übergeleiteten Ansprüche in der Regel geltend macht, kann sich also nicht ein Kind heraussuchen, gegen das er vorgeht. Es müssen alle Einkommensverhältnisse aller Kinder geklärt sein, erst dann kann die Quote bestimmt und der Unterhalt gefordert werden. (Ausnahmen bestehen dann, wenn ein Kind im Ausland lebt und nicht erreichbar ist.)

Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen ist sehr kompliziert und kann hier nicht detailliert dargestellt werden.

Wichtig ist aber der Selbstbehalt des Kindes. Dieser liegt bei monatlich mindestens 1.600,00 € (einschließlich 450,00 € Warmmiete). Sofern ein unbelastetes Eigenheim bewohnt wird, kann der Selbstbehalt gesenkt werden.

Dieser Grundselbstbehalt wird um 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens erhöht. Wenn das Kind mit einem Ehepartner zusammenlebt, wird der Selbstbehalt wegen der Kostenersparnis nur um 50 % erhöht.

Dabei wurden jedoch vorrangige Unterhaltsansprüche des Ehepartners oder eventuell noch unterhaltsberechtigter Kinder nicht berücksichtigt, diese erhöhen den Selbstbehalt nochmals.

Bei einem Einkommen von 2.000,00 €, ohne Ehepartner, ergibt sich aber bereits ein Selbstbehalt von 1.800,00 € (1.600,00 € Grundselbstbehalt + 50 % von 400,00 €).

Es stehen also überhaupt nur 200,00 € für den Unterhalt zur Verfügung.