Kontakt 0521-329 823 0 Anfahrt Suche

Familienrecht Bielefeld - Versorgungsausgleich

Kanzlei für Familienrecht in Bielefeld

Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Dies bedeutet, dass beide Parteien zunächst Auskunft über ihre sämtlichen gesetzlichen und privaten Rentenverträge erteilen müssen. Das Gericht fordert dann von den Rententrägern eine Auskunft dazu an, welche Anwartschaften jeweils erworben wurden, wie viel davon in der Ehezeit erworben wurde und welcher Betrag daher auszugleichen ist.

Das Gericht verteilt dann die Anwartschaften entsprechend den Ausgleichsvorschlägen der Rententräger um.

Davon gibt es vier Ausnahmen.

I. Kurze Ehedauer

Ein Versorgungsausgleich bei Ehen unter drei Jahren (Datum Eheschließung bis Zustellung Scheidungsantrag), findet nur statt, wenn eine der Parteien dies beantragt.

II. Bagatellprüfung

Anrechte, deren Ausgleichswert einen Kapitalwert von weniger als (derzeit ca.) 3.000,00 € hat, werden nicht ausgeglichen (Geringfügigkeitsgrenze). Zur Veranschaulichung sei erwähnt, dass 100,00 € Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung einem Kapitalwert von ca. 23.000,00 € entsprechen.

III. Ausländische Staatsangehörigkeiten

Wenn beide Ehegatten einem Staat angehören, dessen Rechtssystem den Versorgungsausgleich nicht kennt, ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.  Es sei denn, ein Ehegatte beantragt den Ausgleich und der ausgleichspflichtige Ehegatte hat in Deutschland Rentenanwartschaften erworben oder beide Ehegatten haben einen Teil der Ehezeit in Deutschland (oder in einem anderen Land, in dem es den VA gibt) verbracht.

IV. Anpassung nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

In Ausnahmefällen können die Wirkungen des Versorgungsausgleichs ganz oder für eine gewisse Zeit ausgesetzt oder abgeändert werden. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung. Diese Verfahren sind jedoch nicht ganz einfach, insofern empfiehlt es sich hier dringend, die Hilfe eines Anwaltes/einer Anwältin in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind daher auch nur dazu gedacht, zu schauen, ob bei Ihnen ein Grund für eine solche Anpassung gegeben sein könnte. Sie sind weder vollständig, noch abschließend.

Grundsätzlich unterscheidet man drei Fallgruppen.

 

1. Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person

Sofern die ausgleichberechtigte Person verstirbt, kann die ausgleichspflichtige Person wieder ihre volle Rente beanspruchen, sofern die ausgleichsberechtigte Person maximal 36 Monate lang die durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente bezogen hat.

Vorraussetzung ist, dass die ausgleichspflichtige Person dies beantragt. Die Erhöhung erfolgt dann ab dem, auf den Antrag folgenden Monat. Gleichzeitig erlöschen jedoch die Anrechte, welche die (insgesamt) ausgleichspflichtige Person von der (insgesamt) ausgleichsberechtigten Person erhalten hat. Letzteres bedeutet, dass die ausgleichspflichtige Person anschließend nicht besser stehen darf, als wenn der Versorgungsausgleich niemals stattgefunden hätte.

 

2. Anpassung wegen Unterhalt (Unterhaltsprivileg)

Problematisch sind in der Praxis Fälle, in denen der Ehemann gegenüber der Ehefrau unterhaltsverpflichtet, ist aber früher in Rente geht. Er erhält dann nur die, durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente, während die Ehefrau noch gar keine Rente erhält. Aus dieser gekürzten Rente könnte er dann den Unterhalt nicht mehr aufbringen.

Auch in diesem Fall kann eine, wenn auch zeitlich begrenzte, Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgenommen werden. Die Wirkungen des Versorgungsausgleichs können in diesen Fällen in der Höhe ausgesetzt werden, in welcher der Ehemann ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs, d.h. bei vollem Rentenbezug, Unterhalt zahlen müsste. Voraussetzung ist jedoch auch, dass er überhaupt Anwartschaften in dieser Höhe an seine Exfrau übertragen hat, wobei Anrechte, die er erhalten hat, abzuziehen sind.

Die Anpassung endet in diesen Fällen, wenn der Unterhaltsanspruch entfällt oder der Ausgleichsberechtigte selbst Rente bezieht.

 

3. Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (Invaliditätsprivileg)

Der separate Ausgleich aller einzelnen Versorgungsanwartschaften, zum Beispiel der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung, kann dazu führen, dass im Falle der Invalidität ein Anrecht durch den Versorgungsausgleich gekürzt wird, aber aus den, durch VA übertragenen, Anwartschaften keine Leistungen bezogen werden können. In diesen Fällen kann der Versorgungsausgleich in der Höhe ausgesetzt werden, in der die Person ansonsten Leistungen aus diesen Anrechten erhalten hätte.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Seit der Änderung des Versorgungsausgleichsrechts im Jahr 2009 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Parteien hinsichtlich des Versorgungsausgleichs erheblich erweitert und die Kontrollmöglichkeiten des Gerichts deutlich eingeschränkt. Ähnlich wie bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen kommt es auch hier darauf an, dass eine Partei einseitig und kompensationslos benachteiligt wird.

Sinnvoll können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zum Beispiel dann sein, wenn die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs zu einer Zersplitterung der Anwartschaften führt. Das kann geschehen, wenn die einzelnen Anwartschaften bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und dann, im schlimmsten Falle, noch durch externe Teilung aufgeteilt werden. Außerdem ist die Aufteilung privater Anwartschaften grundsätzlich mit Kosten verbunden, so dass bereits dadurch erhebliche Verluste entstehen können.

Ein weiteres Problem stellt sich bei der Aufteilung von Beamtenbezügen. Diese erfolgt für Bundesbeamte durch interne Teilung, das bedeutet, der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Pensionsanspruch aus den übertragenen Anrechten. Für Landesbeamte fehlen entsprechende Regelungen in den meisten Bundesländern, so dass der Versorgungsausgleich hier in die gesetzliche Rente erfolgt. Dies lässt sich auf verschiedene Weise vermeiden. Zum einen kann zur Vermeidung der Übertragung ein Geldbetrag in eine vom ausgleichsberechtigten gewählte Rentenversicherung gezahlt werden. Zum anderen kann auch über eine Saldierung von Anwartschaften nachgedacht werden. Ob dies zulässig ist, wird derzeit noch unterschiedlich entschieden, überwiegend aber wohl befürwortet. Die Saldierung bedeutet, dass man alle auszugleichenden Anwartschaften aus allen gesetzlichen und privaten Versorgungen gegeneinander aufrechnet (saldiert) und dann nur die Differenz, also einen Betrag aus einer Anwartschaft in eine andere Anwartschaft überträgt. Dies macht den Versorgungsausgleich deutlich übersichtlicher und üblicherweise auch effizienter.