Erbrecht Bielefeld - Erbschaftssteuerfragen
Kanzlei für Erbrecht in Bielefeld
Die Erbschaftssteuer spielt bei nahezu jeder Nachlassplanung eine wichtige Rolle, daher die wichtigsten Informationen im Überblick.
Erbrecht Bielefeld - Was unterliegt der Erbschaftsteuer?
Der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt:
- der Erwerb von Todes wegen;
- die Schenkung unter Lebenden;
- die Zweckzuwendung;
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.
Als Erwerb von Todes wegen gilt:
- der Erwerb durch Erbanfall, aufgrund Erbersatzanspruchs (nach früherem Recht), durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;
- sonstige Erwerbe, die wie Vermächtnisse zu behandeln sind;
- jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Als Schenkung unter Lebenden gilt:
- jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
- was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
- was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
- die Bereicherung die ein Ehegatte durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt;
- was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird;
- was durch vorzeitigen Erbausgleich erworben wird;
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
- der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden;
- was bei der Aufhebung einer Stiftung oder bei der Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird;
- was als Abfindung für aufschiebend bedingt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall eines betagten Vermächtnisses handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
Unter einer Zweckzuwendung, als steuerpflichtigem Vorgang, versteht man eine Zuwendung von Todes wegen oder freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks anhängig gemacht wird, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
Soweit das Steuergesetz. Man soll es nicht glauben, aber angeblich soll man das als halbwegs gebildeter Deutscher verstehen. Letztendlich heißt es, dass ich nur den wirklich erlangten wirtschaftlichen Vorteil versteuern muss. Im Zweifel erklärt Rechtsanwältin Kotte und aus der Bielefelder Kanzlei Kotte Ihnen das im Einzelfall.
Nachdem nun geklärt ist, was zu versteuern ist, stellt sich die Frage:
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? - Erbrecht Bielefeld
Erbschafts- und Schenkungssteuerklassen
Steuerklasse I:
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder
- Eltern und Voreltern (Großeltern u.s.w.) bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II:
- Eltern und Voreltern (Großeltern u.s.w.) soweit nicht Steuerklasse I (bei Schenkung)
- Geschwister und deren Kinder
- Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern
- geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III:
- alle anderen Personen, auch Lebensgefährten
Erbschaftssteuersätze in den jeweiligen Steuerklassen seit dem 01.01.2010
Wert des steuerpflichtigen |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
|
I |
II |
III |
75.000 € 300.000 € 600.000 € 6.000.000 € 13.000.000 € 26.000.000 € über 26.000.000 € |
7 11 15 19 23 27 30 |
15 20 25 30 35 40 43 |
30 30 30 30 50 50 50 |
Freibeträge und Steuerklassen seit dem 01.01.2009
Erwerber |
Neues |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
500.000 € |
Kinder/Stiefkinder/Kinder verstorbener Kinder/Stiefkinder |
400.000 € |
Kinder lebender Kinder/Stiefkinder |
200.000 € |
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern bei Erwerbern von Todes wegen) |
100.000 € |
Personen der Steuerklasse II oder III |
20.000 € |
Darüber hinaus haben Ehegatten, Lebenspartner und Kinder noch zusätzliche Versorgungsfreibeträge, wobei Kindern ab dem 27. Geburtstag kein solcher Freibetrag mehr gewährt wird, da spätestens dann üblicherweise die Unterhaltspflicht des Erblassers geendet hätte.
Zusätzlich wird dieser Freibetrag um den Barwert steuerfreier Versorgungsbezüge (z.B. Witwen- und Waisenrenten) gekürzt, da derartige Renten ja bereits der Versorgung dienen. Sofern die Versorgungsbezüge selbst der Erbschaftssteuer unterliegen, bleibt der Versorgungsfreibetrag bestehen.
Die ungekürzten Freibeträge haben folgende Höhe:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
256.000,00 € |
Kind bis 4 Jahre |
52.000,00 € |
Kind von 5 bis 9 Jahren |
41.000,00 € |
Kind von 10 bis 14 Jahren |
30.700,00 € |
Kind von 15 bis 19 Jahren |
20.500,00 € |
Kind von 20 bis 26 Jahren |
10.300,00 € |