Kontakt 0521-329 823 0 Anfahrt Suche

Erbrecht Bielefeld - Testament und Erbvertrag

Kanzlei für Erbrecht in Bielefeld

Testament

Sofern ein Erblasser nach Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge zu der Überzeugung gelangt, dass diese nicht seinem Willen entspricht, so gibt ihm das Erbrecht die Möglichkeit, im Wege einer „letztwilligen Verfügung von Todes wegen“ abweichende Anordnungen zu treffen. Dies kann entweder durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag geschehen.

Formell gesehen gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testament zu erstellen. Zum einen als privatschriftliches Testament d.h., dass das gesamte Testament eigenhändig geschrieben sein muss, und nicht etwa nur eigenhändig unterzeichnet. Zum anderen gibt es das öffentliche Testament, welches vom Notar beurkundet werden muss.

Der rechtliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht lediglich darin, dass im Falle des privatschriftlichen Testamentes zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich ist.

Ein Vorteil des privatschriftlichen Testamentes ist jedoch die deutlich leichtere Abänderbarkeit. Ein notarielles Testament kann nur durch notarielles Testament aufgehoben oder abgeändert werden. Ein selbst geschriebenes Testament können Sie auf Wunsch einfach vernichten, ändern oder ergänzen.

Sofern man demnach von einem Anwalt oder einer Anwältin wie beispielsweise Frau Kotte aus der Kanzlei Kotte in Bielefeld ein Testament entwerfen lassen möchte, hat man danach die Möglichkeit, dieses entweder abzuschreiben oder notariell beurkunden zu lassen.

Da die Errichtung eines Testamentes ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, kann sie auch nicht durch Vollmacht auf einen Dritten übertragen werden. Ebenso ist es unzulässig, im Testament einen Dritten zu bestimmen, der darüber entscheiden soll, wer eine Zuwendung erhalten soll oder welche Gegenstände bestimmte Personen erhalten sollen. Der Erblasser kann jedoch bestimmte objektive Kriterien aufstellen, nach denen ein Dritter die Erben oder die Erbquoten bestimmen soll.

Sofern es über die Auslegung von Testamenten zu Rechtsstreitigkeiten kommt, gelten bestimmte, gesetzlich festgelegte Auslegungsregeln. Diese sind allerdings nur von praktischer Bedeutung, wenn ein Testament ohne die Mitwirkung eines Anwalts aufgesetzt wurde, denn ein anwaltliches Testament sollte so eindeutig sein, dass es einer Auslegung nicht bedarf.

Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei sind nicht allein der Wortlaut des Testamentes ausschlaggebend, sondern auch alle zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments.

Erbrecht Bielefeld – Anfechtung des Testaments

Sofern ein Testament nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht, kann es angefochten werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auslegung des Testaments immer Vorrang vor einer Anfechtung hat. Eine Anfechtung kann nur erfolgen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Ein Irrtum des Erblassers, wenn dieser eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte, kann Grund zur Anfechtung des Testaments sein. Wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, weil er irrtümlich an den Eintritt oder das Ausbleiben eines bestimmten Umstandes geglaubt hat, kann das Testament ebenfalls angefochten werden.

Eine Anfechtung des Testaments ist weiterhin gerechtfertigt, wenn der Erblasser zu der Verfügung widerrechtlich durch Drohung veranlasst worden ist. Falls der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, weil ihm dessen Vorhandensein nicht bekannt war, oder weil er erst nach der Errichtung des Testamentes geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde, besteht dem Erbrecht nach auch hier die Möglichkeit, das Testament anzufechten.

Anfechtungsberechtigt ist jeder, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung begünstigt wird. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, eine Anfechtung ist maximal 30 Jahre nach dem Erbfall möglich. Wenn Sie Fragen zur Testamentsanfechtung haben oder eine solche durchführen möchten, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Kotte in Bielefeld wenden.

Sofern ein Testament mehrere Verfügungen enthält wird immer nur die Verfügung unwirksam, für die ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die übrigen Verfügungen werden nur dann unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese Verfügung ohne die unwirksame Verfügung auch nicht getroffen hätte.

Ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit aufgesetzt wird, ist und bleibt vollständig unwirksam. Sollte der Erblasser später wieder testierfähig werden, wird das Testament nur wirksam, wenn es neu errichtet wird oder wenn der Erblasser es mit dem Vermerk versieht, dass dieses Testament auch jetzt noch seinem Willen entspricht.

Testierunfähig ist, wer das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein testierfähiger Minderjähriger bedarf zur Errichtung eines Testamentes nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Anordnung einer Betreuung zieht nicht zwangsläufig eine Testierunfähigkeit nach sich. Vielmehr ist ein Erblasser bis zur konkreten Feststellung einer Geistesstörung als testierfähig anzusehen.

Den Beweis für die Testierunfähigkeit muss derjenige erbringen, der sich darauf beruft d.h. derjenige, der die Wirksamkeit des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers anficht.

Die Erbeneinsetzung im Erbrecht

Die Erbeneinsetzung ist zunächst vom Vermächtnis zu unterscheiden. Hier gibt es oft Verwechslungen. Es ist zu beachten, dass die mit einem Vermächtnis bedachten Personen gerade nicht erben. Bei der Einsetzung der Erben ist es wichtig, dass die gesamte Erbschaft vererbt wird. Das bedeutet, dass auch bei einer Einsetzung von mehreren Erben nach Bruchteilen die Summe aller Bruchteile immer ein Ganzes ergeben muss. Es ist jedoch auch notwendig, mindestens einen Erben zu bestimmen, damit dieser die Gesamtrechtsnachfolge antritt und auch für die Verbindlichkeiten haftet.

Grundsätzlich erlaubt das Erbrecht dem Erblasser jede beliebige natürliche oder juristische Person als Erben einzusetzen. Die früher geltende Ausnahme beim sogenannten Geliebtentestament dürfte heute nicht mehr durchgreifen, da die Einsetzung einer Geliebten nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu der Frage noch nicht vor. Letztendlich wird man gegen eine derartige Erbeinsetzung nur vorgehen können, wenn bewiesen werden kann, dass der Erblasser bei der Einsetzung seiner Geliebten entweder unter Druck gesetzt wurde oder nicht testierfähig war. Dies gilt jedoch für die Anfechtung jedes Testamentes.

Dieser Beweis ist für die Ehefrau und die Kinder regelmäßig schwer zu erbringen, so dass die Anfechtung des Testaments üblicherweise bereits früher daran scheiterte. Sofern die Erbfolge oder die Erbquote in einem Testament unklar oder falsch ist, muss wieder versucht werden, den wirklichen Willen des Erblassers im Wege der Auslegungsregeln zu ermitteln.

Anwachsung des Erbes

Auf die hierzu gesetzlich normierten Regelungen wird hier nicht eingegangen, da diese nur bei fehlerhafter unklarer Erbeinsetzung relevant und im Einzelnen zu umfangreich sind. Jedoch soll eine Norm erläutert werden, die bei der Aufsetzung eines Testaments unbedingt beachtet werden sollte, die sogenannte Anwachsung. Diese besagt, dass sofern mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, bei Wegfall eines Erben, dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwächst.

Dies bedeutet, wenn ein Erblasser seine beiden Kinder testamentarisch als Erben einsetzt und ein Kind vor dem Erblasser verstirbt, dann erbt das überlebende Kind alles und die Kinder des verstorbenen Kindes erhalten nichts. Der Erbteil des verstorbenen Erben wächst dem anderen Erben an. Da dies normalerweise nicht gewollt ist, muss die Anwachsung ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Dann würde der Erbteil der vorverstorbenen Kindes auf dessen Kinder übergehen. Für den Fall, dass einer der eingesetzten Erben vor oder nach dem Erbfall wegfällt, kann der Erblasser auch einen Ersatzerben einsetzen, der dann an die Stelle des weggefallenen Erben tritt. Ein Erbe kann außer durch Tod auch durch Erbverzicht, Erbausschlagung oder durch Erbunwürdigkeit wegfallen.

Vorerben und Nacherben

Vorerben und Nacherben beerben den Erblasser zeitlich nacheinander, sie sind also keine Miterben.

Der Nachteil dieser Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, dass zwei getrennte Erbfälle entstehen, die beide zu versteuern sind, d.h. der Vorerbe hat den über seinen Steuerfreibetrag hinausgehenden Nachlass zu versteuern und der Nacherbe muss dies bei Eintritt des Nacherbfalles auch tun, wobei zu berücksichtigen ist, dass er nicht von dem Vorerben erbt, sondern von dem ursprünglichen Erblasser, was erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann.

Mit der Einrichtung der Vor- und Nacherbschaft kann jedoch die Abwanderung des Nachlasses auf einen fremden Stamm z.B. auf die Schwiegerkinder und deren Angehörige oder auf  einen eventuellen neuen Ehepartner des überlebenden Ehegatten verhindert werden.

Gerade für die inzwischen weit verbreiteten „Patchwork-Familien“, in denen oft Kinder aus völlig verschiedenen Partnerschaften zusammenleben, gewinnt diese Gestaltungsmöglichkeit zunehmend an Bedeutung.

Erbrecht Bielefeld - Das Vermächtnis

Wie bereits im Abschnitt Erbeneinsetzung erwähnt ist es Wesensmerkmal eines Vermächtnisses, dass der Vermächtnisnehmer gerade nicht Erbe wird. Der Erblasser sollte daher beim Verfassen seiner letztwilligen Verfügung unbedingt darauf achten, nicht den Begriff „vermachen“ zu verwenden, wenn er „vererben“ meint und umgekehrt.

Mit einem Vermächtnis gibt das Erbrecht dem Erblasser die Möglichkeit, einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwenden ohne sie zum Erben zu machen. Ein solcher Vermögensvorteil kann auch eine Dienstleistung sein.

Darüber hinaus kann der Erblasser aber auch einem eingesetzten Erben zusätzlich zur Erbschaft ein Vermächtnis zuwenden. Dabei handelt es sich dann um das bereits erwähnte Vorausvermächtnis, welches nicht auf die Erbschaft angerechnet wird. Zum besseren Verständnis des Begriffs Vermächtnis und seinen Auswirkungen auf die Erben, folgen nun 2 Beispiele.

 

Beispiel 1: Erblasser E verstirbt und hinterlässt seine drei Töchter T1, T2 und T3

Der Wert des Nachlasses beträgt 210.000,00 €.

E hinterlässt folgende testamentarische Verfügung.

„Ich bestimme meine drei Töchter zu gleichen Teilen zu meinen Erben. Meine Tochter T2 soll jedoch zusätzlich meinen Audi A6 erhalten, da ich diesen für ein ausgesprochen sicheres Auto halte und ich bei der Neigung meiner Tochter zu Verkehrsunfällen sichergehen möchte, dass sie von ausreichenden Knautschzonen umgeben ist.“

In diesem Falle erhält die T2 zunächst den Audi A6 als Vorausvermächtnis. Dadurch mindert sich die Erbschaft um 30.000,00 €. Die restlichen 180.000,00 € werden nunmehr unter den Töchtern T1, T2 und T3 aufgeteilt. Jede erhält daher 60.000,00 €. Hier ist jedoch wiederum auf die Abgrenzung des Vorausvermächtnisses von der Teilungsanordnung zu achten.

 

Beispiel 2: Wie vorheriges Beispiel aber der Erblasser hat formuliert

„Ich bestimme meine 3 Töchter T1, T2 und T3 zu gleichen Teilen zu meinen Erben, wobei meinen Audi A6 meine Tochter T2 erhalten soll.“

In diesem Fall hat der E nur eine Anordnung erteilt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Danach erhalten T1 und T3 jeweils 70.000,00 €. T2 erhält 40.000,00 € und den PKW im Wert von 30.000,00 €“

Ein Vermächtnis führt nicht dazu, dass der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall automatisch Eigentümer des vermachten Gegenstandes wird. Er erhält lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Übereignung des vermachten Gegenstandes. Gegen diesen Anspruch können die Erben dann unter Umständen jedoch die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben, wenn die Erbschaft nicht zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreicht.

Sofern der Erblasser jedoch dem Vorerben ein Vorausvermächtnis zuwendet, führt dies dazu, dass der Vorerbe im Erbfall automatisch Eigentümer des vermachten Gegenstandes wird.

Obwohl eine Lebensversicherungsforderung grundsätzlich nicht zum Nachlass gehört, kann der Erblasser bestimmen, dass ein Dritter einen bestimmten Betrag aus der Lebensversicherung erhalten soll. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Änderung der Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit gegenüber der Versicherung einer schriftlichen Mitteilung an die Versicherung bedarf.

Sofern der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, wird das Vermächtnis unwirksam. Möchte der Erblasser, dass das Vermächtnis dann einem Dritten zustehen soll, so muss er dies ausdrücklich so verfügen.

Wie die Erbschaft, so kann auch ein Vermächtnis ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung des Vermächtnisses hat gegenüber demjenigen zu erfolgen, der zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtetet wäre. Die Ausschlagung kann erst nach dem Erbfall und nur ohne Bedingungen erfolgen.

Der Vermächtnisanspruch verjährt nach 30 Jahren ab dem Anfall des Vermächtnisses.

Auflagen in einem Testament

Mit einer Auflage kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Handlungen oder Unterlassungen aufgeben, die ihm wichtig sind.

Es kommt darauf an, deutlich zu machen, ob es sich dabei nur um einen Wunsch des Erblassers handeln soll oder ob dieser den Erben oder Vermächtnisnehmer tatsächlich verpflichten will, denn nur dann handelt es sich tatsächlich um eine Auflage, die für den Erben / Vermächtnisnehmer bindend ist.

Als Auflagen kommen beispielsweise in Betracht: Die Beerdigung in einer bestimmten Weise durchzuführen, sich um die Grabpflege zu kümmern, mit bestimmten Mitteln eine Stiftung zu gründen, Verfügung über einen Nachlassgegenstand zu unterlassen, insbesondere ein Grundstück nicht zu veräußern, die Verwaltung des Nachlasses einem bestimmten Miterben zu überlassen, einen bestimmten Testamentsvollstrecker einzusetzen, ein Studium zu beenden, einen bestimmten Beruf nicht aufzugeben, die Konfession nicht zu wechseln, oder die Tiere des Erblasser zu versorgen.

Im Gegensatz zum Vermächtnis hat der von einer Auflage Begünstigte keinen einklagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.

Dies bedeutet, wenn der Erblasser seinem Freund F ein Vermächtnis von 50.000,- € zuwendet mit der Auflage endlich mal wieder mit seiner Frau in den Urlaub zu fahren, so hat die Frau jedoch keinen vor Gericht einklagbaren Anspruch auf diese Urlaubsreise.

Der Erbe, der Miterbe oder derjenige, der von einem Wegfall des mit der Auflage beschwerten Vermächtnisses profitieren würde, kann jedoch die Vollziehung einer Auflage verlangen und dies gegebenenfalls auch einklagen.

Das heißt, der Sohn des F, der Erbe geworden ist, kann vor Gericht einklagen, dass F mit seiner Frau in den Urlaub fährt. Tut F dies daraufhin immer noch nicht, so verliert er unter Umständen das Vermächtnis, welches dann in die Erbschaft zurück fällt.

Das gleiche Recht hat auch der Testamentsvollstrecker, da dieser die letztwilligen Anordnungen des Erblassers ausführt.

Erbrecht Bielefeld - Die Testamentsvollstreckung

Das Erbrecht sieht vor, dass der Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker ernennen kann. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann in verschiedenen Fällen sinnvoll sein. Zu berücksichtigen ist jedoch dabei, dass die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers mit sehr viel Arbeit verbunden ist und daher auch angemessen honoriert werden sollte. Von einer Testamentsvollstreckung auf der Basis einer Gefälligkeit ist vor diesem Hintergrund eher abzuraten. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Nachlass die Kosten für die Testamentsvollstreckung überhaupt deckt, bzw. ob sie sinnvoll ist.

Eine Testamentsvollstreckung kommt unter anderem in Betracht, falls ein oder mehrere Erben sind im Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sind, oder sie wegen ihrer Unerfahrenheit, Krankheit oder sittlicher Schwäche (Sucht, Leichtsinn, Krankheit, Behinderung) vor sich selbst, sowie vor den Miterben geschützt werden müssen.

Die Testamentsvollstreckung kommt weiterhin zur Stärkung der rechtlichen Position des überlebenden Ehegatten, der nur Miterbe oder Vermächtnisnehmer wird, um ihn als Testamentsvollstrecker gegenüber den Kindern unabhängig zu machen, in Betracht. Weitere Gründe, die für eine Testamentsvollstreckung sprechen, sind Sicherstellung etwaiger Übernahme- oder Vermächtnisansprüche der Berechtigten, sowie im Fall, dass unter einer Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern Streit befürchtet wird. Zur Fortsetzung unternehmerischer Ziele oder zur Ausschaltung des Vormundschaftsgerichts bei der Dauertestamentsvollstreckung, um vor allem bei Unternehmen schnelle Entscheidungen treffen zu können, ist eine Testamentsvollstreckung ebenfalls sinnvoll.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt durch den Erblasser oder durch einen Dritten den der Erblasser dazu bestimmt, dies kann auch das Nachlassgericht sein. Zusätzlich kann auch die Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers sinnvoll sein, wenn man denn eine zweite Person findet, der man das entsprechende Vertrauen entgegenbringt und die notwendige Kompetenz zuspricht.

Auf keinen Fall sollte ein Testamentsvollstrecker mit seiner Ernennung überrascht werden, da man dann nicht sicher sein kann, dass er die Aufgabe überhaupt oder mit dem entsprechenden Engagement wahrnimmt. Am besten sollte dann auch die Frage der Vergütung geklärt und in das Testament aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte es zum Streitfall kommen, entscheidet das Prozessgericht über die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände, wie z.B. Verantwortung, Pflichtenkreis, geleistete Arbeit, Schwierigkeiten der übertragenen Aufgaben, Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, besondere berufliche Kenntnisse und besondere Geschicklichkeit.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach welchen Kriterien ein Testamentsvollstrecker ausgewählt werden sollte. An erster Stelle steht natürlich das Vertrauensverhältnis, da eine Kontrolle über den Tod hinaus schwierig ist (man kann aber z.B. eine Kontrolle durch eine weitere Vertrauensperson anordnen).

Neben dem Vertrauen in die Person als solche, sollte jedoch auch Vertrauen in die fachlichen Kompetenzen bestehen. Aus diesem Grund kann ein Anwalt mit entsprechenden Kenntnissen im Erbrecht als Testamentsvollstrecker in Frage kommen und diese Aufgabe übernehmen. Rechtsanwältin Frau Kotte aus der gleichnamigen Kanzlei in Bielefeld kann Sie diesbezüglich detailliert beraten.

Dazu ist es notwendig, sich zunächst die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers vor Augen zu führen. Dies sind in der Regel folgende:

  • Organisation der Beerdigung des Erblassers;
  • u.U. Beantragung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
  • Inbesitznahme und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses;
  • Erstellung eines Nachlassinventarverzeichnisses;
  • Einzug von Forderungen und Erfüllung von Verbindlichkeiten;
  • Ausführung sonstiger Verfügungen des Erblassers, z.B. Vermächtnisse und Teilungsanordnungen;
  • Aufstellung eines Teilungsplanes;
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und Abführung der Erbschaftssteuer;
  • Verteilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten;
  • Übertragung von Immobilien auf die Erben entsprechend des Teilungsplanes und ggf. Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch;
  • Anstrengung der Versteigerung und Verteilung des Erlöses unter den Erben im Falle der Nichteinigung der Erben untereinander;
  • Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass;
  • gesetzliche Auskunftspflichten gegenüber den Erben.

Diese Aufgaben obliegen dem Testamentvollzieher jedoch nicht alle zwangsläufig. Der Erblasser kann im Wesentlichen bestimmen, welche Aufgaben der Testamentsvolltrecker wahrnehmen soll und welche nicht. So kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung auch nur für einen Miterben, nur für die Nacherben oder auch nur für die Vollstreckung von Vermächtnissen oder Auflagen anordnen. Die Kosten für die Testamentsvollstreckung sind jedoch auch in diesen Fällen von allen Erben als gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit zu tragen.

Aus dem Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers, ergibt sich auch, dass eine sachgerechte Testamentsvollstreckung gewisse fachliche Fähigkeiten erfordert. Darüber hinaus ergibt sich aus der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers den Nachlass optimal zu verwalten und der Rechnungslegungspflicht gegenüber den Erben, ein Haftungsrisiko für den Testamentsvollstrecker. Das heißt der Testamentsvollstrecker, der die ihm obliegenden Pflichten verletzt, haftet den Erben auf Schadensersatz.

Hier ist zu beachten, dass bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als üblicherweise zu ihrem Beruf gehörende Tätigkeit regelmäßig von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, so dass die Erben nicht wegen Zahlungsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers auf einem Schaden sitzen bleiben. Gegen die immer häufiger anzutreffenden Angebote von Banken zur Testamentsvollstreckung wurden vor dem Hintergrund des Rechtsberatungsgesetzes und der notwendigen unabhängigen Vermögensverwaltung bereits gerichtliche Bedenken geäußert. Denn welche Bank wird das von ihr verwaltete Vermögen schon bei einer anderen Bank anlegen, auch wenn es dort bessere Konditionen gibt.

Auch bei der Testamentsvollstreckung ist zu beachten, dass diese längstens für 30 Jahre angeordnet werden kann, außer wenn die Verwaltung mit dem Tode des Erben (z.B. des behinderten Kindes) oder Testamentsvollstreckers oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person des einen (das zuvor minderjährige Kind wird volljährig) oder anderen verknüpft wird. Dann kann die Testamentsvollstreckung auch länger als 30 Jahre dauern, sofern die Person, in der das Ereignis eintreten soll, keine juristische Person ist.

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden, also nicht von Verlobten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei dem gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um zwei Verfügungen von Todes wegen und nicht um einen Vertrag, wie z.B. den Erbvertrag. Trotzdem entstehen aufgrund der sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Ehegatten.

Bei der Erstellung eines solchen Testaments sind wiederum wesentliche Formvorschriften zu beachten. Es ist ausreichend, wenn das Testament von einem Ehegatten handschriftlich abgefasst wird. Der andere Ehegatte sollte dann den Zusatz darunter setzen, dass dieses auch sein letzter Wille sein soll. Darüber hinaus muss das Testament auch von dem anderen Ehegatten unterzeichnet werden. Dabei soll bei jeder Unterschrift der Tag, der Monat und das Jahr der Unterschrift aufgenommen werden. Zu beachten ist, dass die Eheauflösung oder Ehenichtigkeit sowie unter Umständen auch die Aufhebbarkeit der Ehe, die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge hat.

Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen. Hierbei ist jedoch, wie auch im Falle der Vor- und Nacherbschaft, zu beachten, dass zwei separate Erbfälle entstehen, die jeweils einzeln zu versteuern sind.

Wie oben bereits erwähnt, kann eine im gemeinschaftlichen Testament getroffene, wechselseitige Verfügung nicht einseitig widerrufen werden. Eine wechselseitige Verfügung liegt dann vor, wenn der eine Ehegatte die Verfügung nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte. Wird eine solche Verfügung dennoch einseitig widerrufen, führt dies automatisch auch zur Unwirksamkeit der anderen Verfügung.

Ein gemeinschaftliches Testament wird üblicherweise auch mit bestimmten Klauseln versehen. Die wesentlichsten sind die Wiederverheiratungsklausel und die Pflichtteilsstrafklausel. Bei der Wiederverheiratungsklausel, in Testamenten in denen sich die Ehegatten wechselseitig zu alleinigen Erben vor ihren Kindern eingesetzt haben, wird in der Regel bestimmt, dass mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten sofort die Schlusserbfolge der gemeinschaftlichen Kinder eintreten soll. Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu, die Kinder des Erblassers davon abzuhalten, vor Eintritt der Schlusserbschaft, also vor dem Tod oder wenn dies verfügt wird vor der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, Pflichtteilsansprüche gegenüber diesem Ehegatten geltend zu machen.

Problematisch sind oftmals auch Verfügungen für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten und des Schlusserben (Kind), da unter gleichzeitig nur der gleiche Sekundenbruchteil zu verstehen ist, obwohl meist aufgrund des gleichen Ereignisses gemeint ist. Zur Klarstellung sollte man besser die Formulierung "nahezu gleichzeitig" verwenden um sicher zu gehen, dass die Verfügung auch greift, wenn die Ehegatten und das Kind z. B. durch einen Unfall erst kurz nacheinander sterben. Ansonsten würde, wenn des Kind zuletzt verstirbt, die gesetzliche Erbfolge nach dem Kind eintreten.

Sofern ein Ehegatte eine wechselseitige Verfügung widerrufen will, so muss er durch beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten von dem gemeinschaftlichen Testament zurücktreten.

Daraus ergibt sich, dass ein solcher Widerruf nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten möglich ist. Nach dessen Tod kann er eine wechselseitige Verfügung nur widerrufen, wenn er das, was ihm durch die Verfügung von dem anderen Ehegatten zugewendet wurde, ausschlägt. Haben die Ehegatten jedoch in einer wechselseitigen Schlusserbenbestimmung verfügt, dass dem überlebenden Ehegatten ein diesbezügliches Widerrufsrecht zustehen soll, so kann der überlebende Ehegatte die Schlusserbenbestimmung durch Errichtung eines neuen Testaments (nicht durch Vernichtung des alten Testaments) widerrufen.

Sofern das gemeinsame Testament diesbezüglich keine abweichenden Anordnungen enthält, kann der überlebende Ehegatte über den Nachlass frei verfügen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch dann, wenn der überlebende Ehegatte in der Absicht handelt, die Rechte der Schlusserben zu beeinträchtigen. Auch für das gemeinschaftliche Testament ist die amtliche Verwahrung zu empfehlen. Dabei ist aber zu beachten, dass ein in Verwahrung gegebenes gemeinschaftliches Testament auch nur von beiden Ehegatten gemeinsam wieder herausverlangt werden kann.

Erbrecht Bielefeld - Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man eine Verfügung von Todes wegen, die zumindest auch zugunsten eines behinderten Kindes erstellt wird. Solche Testamente sind insbesondere deshalb von Bedeutung, weil hier mit Hilfe der letztwilligen Verfügung verhindert werden soll, dass die Sozialhilfeträger Zugriff auf die Erbschaft erhalten. Bei der Abfassung eines Behindertentestaments ist es ratsam, anwaltliche Hilfe – wie z.B. von Rechtsanwältin Frau Kotte aus der Kanzlei Kotte in Bielefeld in Anspruch zu nehmen.

Das Grundproblem besteht darin, dass Sozialhilfeträger nur dort Hilfe leisten müssen, wo ein Bedarf besteht. Dieser ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind über eigenes Vermögen, z.B. aus einer Erbschaft, verfügt. Es muss also verhindert werden, dass das Kind eine freie Verfügungsmöglichkeit über die Erbschaft erhält. Dies geschieht dadurch, dass das behinderte Kind zum nichtbefreiten Vorerben eingesetzt wird und auch ein Nacherbe festgelegt wird. Ein Rückgriff auf den Nacherben ist dann auch nicht möglich, da dieser ja nicht den Vorerben, sondern den ursprünglichen Erblasser beerbt.

Zu beachten ist, dass das Kind dessen Erbschaft belastet ist, das Recht hat, diese Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. Damit würde der Pflichtteil jedoch in das Vermögen des Kindes gelangen und wäre somit dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt. Das Kind sollte die Vorerbschaft also nicht ausschlagen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass ein eingesetzter Betreuer die Erbschaft im Namen des Kindes ausschlägt. Diese Ausschlagung muss dann vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Das Vormundschaftsgericht darf dies jedoch nur genehmigen, wenn die Ausschlagung der Erbschaft für das Kind vorteilhaft ist. Die Ausschlagung wäre aber nur dann (rein rechnerisch) vorteilhaft, wenn die hinterlassene Vorerbschaft dem Pflichtteil entspricht. Es ist deshalb wichtig dem Kind eine (Vor-)Erbschaft zu hinterlassen, die höher als der Pflichtteil ist, da nur auf diese Weise die Ausschlagung durch den Betreuer verhindert werden kann.

Weiterhin sollte für die Vorerbschaft des behinderten Kindes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.

Der Testamentsvollstrecker muss dann testamentarisch angewiesen werden, dass aus den Erträgen, die dem behinderten Kind zustehen, Geschenke, Bildungsmaßnahmen, Urlaub und ähnliches zu finanzieren sind.

Überschuldete Erben (Bedürftigentestament)

Ähnlich wie bei einem Behindertentestament kann verfahren werden, wenn der Erbe überschuldet ist. Hier wäre die Zielsetzung, das zu vererbende Vermögen den Gläubigern zu entziehen. Gleiches gilt, wenn der Erbe zwar nicht überschuldet, aber auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Erblasser möchte auch in diesen Fällen, dem Erben sein Erbe zukommen lassen, ohne dass dies zwingend zur Schuldenregulierung eingesetzt wird.

Vor dem Hintergrund zunehmender Privatinsolvenzen wäre aber im Einzelfall zu überlegen, ob dem künftigen Erben nicht eher damit geholfen werden kann, wenn der Erblasser dem überschuldeten Erben einen Teil des Nachlasses schon zu Lebzeiten für eine außergerichtliche Schuldenregulierung zur Verfügung stellt. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der Erbe unverschuldet, zum Beispiel durch Scheidung oder eine gescheiterte Selbstständigkeit überschuldet ist. Oft kann dann mit den Gläubigern ein Vergleich erzielt werden, nachdem der Erbe nur einen Teil seiner Schulden zu bezahlen braucht und der Rest erlassen wird. Viele Gläubiger sind diesbezüglich gesprächsbereit, wenn der Schuldner kein (pfändbares) Einkommen erzielt und sie daher Gefahr laufen, ihre Forderung bis zur Restschuldbefreiung gar nicht befriedigt zu bekommen. Erbt der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung, gehen die Gläubiger leer aus.

Erbrecht Bielefeld - Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform. Ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person geschlossen werden, also nicht nur zwischen Ehepartnern. Der im Erbvertrag Bedachte erhält mit dem Vertragsschluss, genau wie bei einem Testament, vor dem Tod des Erblassers weder einen künftigen Anspruch, noch ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht.

Der Erblasser wird durch den Erbvertrag nicht gehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Die Bindungswirkung des Erbvertrages bezieht sich ausschließlich auf die Testierfreiheit des Erblassers. Zu unterscheiden sind  einseitige und zweiseitige Erbverträge.

Beim einseitigen Erbvertrag verfügt nur der Erblasser allein von Todes wegen. Der andere Vertragspartner nimmt die Verfügung lediglich an, um die Bindungswirkung herzustellen, ohne seinerseits eine Verpflichtung einzugehen. Beim zweiseitigen Erbvertrag treffen mindestens zwei Parteien eine Verfügung und erklären ihren diesbezüglichen Bindungswillen.

Wie beim Testament kann sich der Erblasser auch bei Abschluss eines Erbvertrages nicht vertreten lassen, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Für die Wirksamkeit eines Erbvertrages ist erforderlich, dass der Erblasser bei Abschluss des Vertrages voll geschäftsfähig ist. Dies gilt jedoch nicht für Erbverträge unter Ehegatten und Verlobten. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.