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Erbrecht Bielefeld - Gesetzliche Erbfolge / Erbengemeinschaft

Kanzlei für Erbrecht in Bielefeld

Erbrecht der Verwandten

Ob ein Verwandter erbberechtigt ist, richtet sich - im Falle der gesetzlichen Erbfolge - nach dem Grad seiner Verwandtschaft zum Erblasser und danach, ob noch vorrangig erbberechtigte Verwandte am Leben sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Ehegatten keine Verwandten in diesem Sinne sind.

Unterschieden werden im Erbrecht vorrangig Verwandte des Erblassers der ersten bis dritten Ordnung. Bei Erben der 1. Ordnung handelt es sich um Nachfahren des Erblassers, also seine Kinder, Enkel oder Urenkel usw. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, deren Kinder (also die Geschwister des Erblassers) sowie die Kinder der Geschwister. Zu Erben der 3. Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers, sowie deren Kinder (konkret also Onkel und Tanten des Erblassers), als auch die Kinder dieser Onkel und Tanten.

Darüber hinaus gibt es auch noch Erben der vierten und ferneren Ordnungen. Diese kommen in der Praxis jedoch nur sehr selten vor. Für sie gelten außerdem abweichende Vorschriften, so dass sie hier vernachlässigt werden sollen. Für die Rangfolge der Ordnungen gilt, dass ein Verwandter nicht erbberechtigt ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung existiert. Das bedeutet, dass die Eltern des Erblassers nicht erben, wenn dieser Kinder hat.

Erbrecht der Ehegatten

Im Erbrecht zählen Ehegatten nicht zu den Verwandten, sie erben daher neben den Verwandten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Ehegatten nur erbberechtigt sind, solange die Ehe besteht. Daher erlischt das Erbrecht eines Ehegatten bereits, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Voraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren.

Sofern die Prüfung ergibt, dass der überlebende Ehegatte nicht erbberechtigt ist, verbleiben ihm jedoch die Rechte, die ihm im Falle einer tatsächlichen Scheidung zugestanden hätten, d.h. er hat im Falle des gesetzlichen Güterstandes Anspruch auf den Zugewinnausgleich, andernfalls müsste ein Ehevertrag vorliegen, aus welchem sich die Rechte des überlebenden Ehegatten ergeben.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie das Erbrecht erlischt, wird auch eine letztwillige Verfügung des Erblassers zugunsten seines Ehegatten unwirksam. Sofern der Erblasser trotz der Scheidung an der Verfügung festhalten möchte, so muss er dies ausdrücklich in die Verfügung aufnehmen.

Die Höhe des Erbteils eines Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben. Am verbreitetsten sind die Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) und die - schon deutlich seltenere - Gütertrennung. Die Gütergemeinschaft kommt nur noch äußerst selten vor.

Zugewinngemeinschaft - Erbrecht Bielefeld

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht das Erbrecht vor, dass der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern ½ des Nachlasses erbt. Sollten auch Onkel oder Tanten, als Abkömmlinge der Großeltern in Betracht kommen, so steht deren Anteil dem Ehegatten zu.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinnausgleich im Todesfall dadurch durchgeführt, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ¼ erhöht. Sofern der Erblasser erbberechtigte Kinder hinterlassen hat, die nicht aus der letzten Ehe stammen, so muss der Ehegatte aus dem zusätzlichen Viertel, diesen Kindern möglicherweise eine Ausbildung finanzieren.

Der Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. In diesem Fall kann der Ehegatte außerdem den tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen.

Die Entscheidung, welche Möglichkeit im Ergebnis besser ist, kann man erst nach Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Erblassers treffen, da man beide Modelle durchrechnen muss. Problematisch ist dabei, dass man für die Entscheidung nur 6 Wochen Zeit hat, da die Erbschaft innerhalb dieser Frist ausgeschlagen werden muss, andernfalls hat man sie angenommen. Wenn Sie in einer solchen Situation einen Termin beim Anwalt vereinbaren, weisen Sie bitte ausdrücklich auf die Dringlichkeit und den drohenden Fristablauf hin. In unsere Kanzlei bekommen Sie dann üblicherweise einen Termin innerhalb der nächsten zwei Tage.

Im Falle der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung grundsätzlich ebenfalls ¼. Sofern er aber neben nur einem Kind erbt, erhält er die Hälfte. Erbt er neben zwei Kindern erhält er ein Drittel.

Eine weitere Besonderheit beim Ehegattenerbrecht ist der sogenannte Voraus. Dem Ehegatten stehen im Erbfall, gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern neben ihrem Erbteil zunächst die zum Haushalt gehörenden Gegenstände als sog. Voraus zu. Zum Voraus gehören auch die Hochzeitsgeschenke. Haushaltsgegenstände, die zugleich Zubehör eines Grundstücks sind, gehören nicht zum Voraus. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte den Voraus jedoch nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Erbrecht nichtehelicher Kinder

Für das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes ist das am 01.04.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz von entscheidender Bedeutung. Nach diesem Gesetz haben auch nichteheliche Kinder die gleiche erbrechtliche Stellung wie eheliche Kinder, d.h. sie sind Erben erster Ordnung. Da dieses Gesetz jedoch noch nicht lange in Kraft ist, gibt es noch zahlreiche Überschneidungen mit dem früher geltenden Recht.

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder zum 01.07.1970 bestand ein wechselseitiges Erbrecht nur zwischen Mutter und Kind, nicht jedoch zwischen Vater und Kind. Ein „Erbrecht“ zwischen Vater und nichtehelichem Kind kann demnach nur entstanden sein, wenn der Erbfall nach dem 30.06.1970 eingetreten ist und wenn das Kind nach dem 30.06.1949 geboren wurde.

Eine Ausnahme hiervon gilt für das Gebiet der ehemaligen DDR. Danach ist auch ein vor dem 30.06.1949 geborenes Kind erbberechtigt wie ein eheliches Kind, wenn der nichteheliche Vater vor dem 03.10.1990 seinen Aufenthalt in der DDR hatte.

Vor dem 01.04.1998 wurde das nichteheliche Kind aber nicht Erbe seines Vaters, sondern es erhielt einen Erbersatzanspruch, so dass das nichteheliche Kind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft neben der Ehefrau und / oder ehelichen Kindern des Erblassers wurde, sondern einen Anspruch auf Ersatz der Erbquote in Geld hatte.

Bis zum 31.03.1998 hatte das nichteheliche Kind auch die Möglichkeit zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen. Diesen Abfindungsanspruch, mit dem das nichteheliche Kind über seine Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen seinen Vater verfügt, konnte das Kind auch gerichtlich geltend machen.
Diese Möglichkeit, die seit dem 01.04.1998 nicht mehr besteht, hat jedoch noch insofern Bedeutung, als dass ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes auch im Erbfall nach dem 01.04.1998 nicht besteht, wenn über den vorzeitigen Erbausgleich bereits eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde bzw. wenn er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurde. Zu beachten ist demnach, dass nach Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes das nichteheliche Kind die gleichen Rechte hat wie das eheliche Kind, so dass es gegebenenfalls auch neben der Ehefrau und den ehelichen Kindern gleichberechtigtes Mitglied einer Erbengemeinschaft werden kann.

Entscheidend für das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes ist allerdings, dass der Vater das Kind anerkannt hat, bzw. dass die Vaterschaft durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Hier ist zu beachten, dass die Vaterschaftsfeststellung auch noch nach dem Tod des Vaters auf Antrag des Kindes und nach dem Tod des Kindes auf Antrag der Mutter durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen werden kann.

Erbrecht adoptierter Kinder

Bei der Überprüfung des Erbrechtes eines Adoptivkindes ist danach zu unterscheiden, ob die Adoption bereits stattgefunden hat, als das Kind noch minderjährig war oder ob sie erst später stattfand.

Durch die „Annahme als Kind“ wird zwischen adoptierten minderjährigen Kindern und Adoptiveltern ein Verwandtschaftsverhältnis hergestellt, welches sich auch auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt. Das heißt das Adoptivkind wird wie ein leibliches Kind in die Verwandtschaft integriert, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eheliche Kinder.

Sofern ein Volljähriger adoptiert wird, entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis nur zu den Adoptiveltern, nicht jedoch zu den Verwandten der Adoptiveltern.  Dafür bleiben jedoch auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen.

Erbrecht des ungeborenen Kindes

Auch ungeborene Kinder sind erbberechtigt, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt waren. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur ein Kind geboren wird, d.h. bei der Berechnung des Erbteils ist nur ein Kind zu berücksichtigen. Sollten dann tatsächlich Zwillinge oder Drillinge geboren werden, wird dies nicht berücksichtigt, sondern der eine berechnete Erbteil wird geteilt.

Erbrecht Bielefeld - Die Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft liegt häufig in Fällen der gesetzlichen Erbfolge vor. Oftmals bestimmen Erblasser auch, dass ihre Kinder, Ehegatten oder sonstigen Verwandten gemeinsam erben sollen. Hintergrund solcher Verfügungen ist oft, dass der Erblasser die Erben zusammenschweißen möchte. In vielen Fällen wird damit jedoch genau das Gegenteil erreicht, denn die Erbengemeinschaft ist rechtlich auf Auflösung gerichtet.

Das bedeutet, dass jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft deren Auflösung verlangen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann. Da eine friedliche Einigung in vielen Fällen nicht erreicht wird, kommt es zu einem gerichtlichen Erbauseinandersetzungsverfahren. Dieses Verfahren verursacht Kosten, welche den Nachlass mindern und führt oft dazu, dass die Erben anschließend restlos zerstritten sind. Dies ist zu vermeiden, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Teilungsanordnung trifft, welche den Erben jeweils freie Verfügungsmöglichkeiten über die ihnen zugedachten Teile der Erbschaft gibt.

Da die Erbengemeinschaft sehr verbreitet ist, hat Rechtsanwältin Frau Kotte aus der Kanzlei in Bielefeld die erbrechtlichen Zusammenhänge im Folgenden etwas näher erläutern.

Erbengemeinschaft – Rechte der Erben untereinander

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft, d.h. der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Zu beachten ist allerdings, dass jeder Erbe frei über seinen Erbteil verfügen kann, er kann ihn also auch verkaufen. In diesem Falle steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu, welches jedoch innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden muss. Sofern der Erbteil an eine andere Person verkauft wird, wird der Erbschaftskäufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers Mitglied der Erbengemeinschaft. Sollte sich dann ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft zum Verkauf entschließen, so steht dem neu eingetretenen Erbschaftskäufer diesem Miterben gegenüber kein Vorkaufsrecht zu, da das Vorkaufsrecht nicht mitverkauft werden kann.

Der Miterbe kann jedoch nicht allein über bestimmte Nachlassgegenstände bestimmen und verfügen, wenn die anderen Miterben nicht zustimmen. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt allen Miterben gemeinschaftlich. Die Miterben können durch Mehrheit beschließen, wie der Nachlass verwaltet oder genutzt werden soll. Wichtig ist hier, dass sich die Mehrheit nicht auf Personen bezieht, sondern auf den Wert des jeweiligen Erbteils. Sofern also die überlebende Ehefrau zu 3/4 erbt und ihre beiden Kinder nur die Pflichtteile, also je 1/8, so kann die Ehefrau allein beide Kinder überstimmen.

Einstimmigkeit ist dagegen bei Entscheidungen erforderlich, die eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses nach sich ziehen, so z.B. beim Verkauf von Immobilien. Es ist jedoch zu beachten, dass auch jeder Miterbe allein Maßnahmen treffen kann, die zur Erhaltung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände dringend erforderlich sind, wenn eine Abstimmung nicht rechtzeitig erfolgen kann.

Erbrecht – Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Wie oben bereits erwähnt, hat jeder Miterbe das Recht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Unter Auseinandersetzung versteht man die Auflösung der Erbengemeinschaft. Dabei müssen zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden, anschließend müssen Ansprüche von Vorempfängern ausgeglichen werden, danach wird der Rest der Erbschaft je nach den entsprechenden Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann unter bestimmten Umständen nicht verlangt werden. Rechtsanwältin Frau Kotte aus Bielefeld hat dazu folgende Beispiele zusammengetragen:

Wenn die genauen Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind (hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass nach dem Erbfall das Kind gar nicht lebend zur Welt kommt, dann kann es auch nicht erben oder vererben, sollte es nach der Geburt sterben, so geht sein Erbteil auf seine Erben, üblicherweise die Eltern über, es muss jedoch zunächst geerbt, also gelebt haben), kann eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht verlangt werden.

Eine Auseinandersetzung entfällt, wenn die Erbteile noch nicht bestimmt werden können, weil die Entscheidung über eine Ehelichkeitserklärung, über die Genehmigung einer von Erben errichten Stiftung noch aussteht.

Wenn ein Miterbe verlangt, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des zulässigen Aufgebotsverfahrens, bzw. bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Anmeldung des Aufgebotsverfahrens, aufgeschoben wird, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ebenfalls nicht verlangt werden. Im letzteren Fall allerdings nur dann, wenn er den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens unverzüglich stellt, oder die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Nachlassforderung erlassen wird. Stellt der Erbe den Antrag nicht, kann er den Aufschub der Auseinandersetzung nicht verlangen.

Darüber hinaus kann der Erblasser dem Erbrecht nach die Auseinandersetzung jedoch auch testamentarisch verbieten. Ein solches Verbot gilt jedoch längstens für 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Der Erblasser kann jedoch auch einen anderen, kürzeren Zeitraum bestimmen oder die Auseinandersetzung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig machen. Es ist allerdings nicht möglich, dazu ein Ereignis zu bestimmen, wenn der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person ist. In diesem Fall gilt automatisch wieder die 30-jährige Frist.

Hier ist jedoch zu beachten, dass die Anordnung eines Auseinandersetzungsverbotes kein gesetzliches Veräußerungsverbot enthält, d.h. wenn sich die Erben über die Veräußerung einig sind und den Nachlass veräußern oder sonst  unter sich aufteilen, so bleiben diese Verfügungen wirksam. Daraus ergibt sich, dass die Auseinandersetzung im günstigsten Falle durch eine Einigung aller Miterben erfolgen sollte. Nur wenn eine solche Einigung nicht erzielt werden kann muss ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden.

Teilung des Nachlasses und Ausgleichspflicht

Bei der Teilung des Nachlasses sind immer zuerst die testamentarischen Teilungsanordnungen des Erblassers zu beachten. Hier kann es unter Umständen schwierig sein festzustellen, ob der Erblasser einem bestimmten Erben einen bestimmten Gegenstand unabhängig von seinem sonstigen Erbteil zuwenden wollte (sog. Vorausvermächtnis), oder ob er nur sicherstellen wollte, dass diese Person gerade diesen Gegenstand erhält. Dann müsste der betreffende Erbe den Wert des Gegenstandes der seinen Erbteil übersteigt den anderen Erben ausgleichen. Im Falle eines Vorausvermächtnisses wird der Gegenstand dagegen gar nicht auf den Erbteil angerechnet. Das bedeutet, der Gegenstand gehört dann nicht mehr zu der zu verteilenden Erbmasse. Der bedachte Erbe erhält dann zunächst den Gegenstand und darüber hinaus den ihm zufallenden Teil des verbleibenden Erbes.

Bei der Teilung des Nachlasses ist die Ausgleichungspflicht gesetzlicher Erben zu beachten. Darunter versteht man die Anrechnung von Zuwendungen, die der Erblasser den Erben zu Lebzeiten gemacht hat. Diese Ausgleichspflicht gilt jedoch nur für die Abkömmlinge des Erblassers. Die Erbteile der übrigen Erben werden vor der Ausgleichung ausgezahlt.

Ausstattung, die ein Abkömmling vom Erblasser erhalten hat zählt zu ausgleichspflichtigen Vorempfängen, genauso wie Zuschüsse, die dem Empfänger als Einkünfte dienen sollen und welche die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen. Außerdem zählen auch übermäßige Aufwendungen für die Vorbereitung zu einem Beruf (entscheidend ist, ob die Aufwendungen zu einer Beeinträchtigung des gleichen Rechts der übrigen Kinder geführt haben, bzw. ob der Erblasser eine solche Benachteiligung vermutet hat), zu Vorempfängen, die ausgleichspflichtig sind.

Die Durchführung der Ausgleichung erfolgt, indem jedem Erben der Wert seiner ausgleichspflichtigen Zuwendung auf den Erbteil angerechnet wird. Der Wert aller auszugleichenden Zuwendungen wird dem zu verteilenden Nachlass hinzugerechnet.

Darüber hinaus steht Abkömmlingen, die den Erblasser vor seinem Tod versorgt und gepflegt haben oder die in seinem Geschäft mitgearbeitet haben ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu erhalten, ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Miterben zu.